Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Berufsbegleitende Ausbildung am COE • Europäischen Colleg für Osteopathie

Aus Vereinfachungsgründen sind in diesen Bedingungen grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts geltend. Dieses Dokument besteht aus 3 Seiten.

I. Allgemeines
Unsere Verträge werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Bedingungen abgeschlossen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die das COE • Europäisches Colleg für Osteopathie (nachfolgend COE genannt) mit dem Vertragspartner (nachfolgend „Teilnehmer“ genannt) über die Ausbildung am COE schließt. Abweichende Bedingungen der Teilnehmer finden keine Anwendung, auch wenn das COE ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert
widerspricht. Selbst wenn das COE auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Bedingungen des Teilnehmers enthält oder auf solche verweist liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Bedingungen.

II. Einschreibeberechtigte Personen
1. Ohne weitere Zusatzausbildung können sich für unsere Ausbildung Mediziner, Physiotherapeuten und Heilpraktiker einschreiben.
2. Für alle anderen medizinischen Fachberufe ist eine Zusatzausbildung als Heilpraktiker erforderlich.
3. Über die Einschreibeberechtigung nicht genannter Berufe entscheidet das COE, die DIU, bzw. die Bundesarbeitsgemeinschaft für Osteopathie e.V.
4. Gleichwertigen ausländischen Berufsabschlüsse, wobei sich das COE vorbehält, bei ausländischen Berufsabschlüssen die Gleichwertigkeit und somit die Einschreibeberechtigung ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen.

III. Vertragsinhalt
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem COE und dem Teilnehmer ist der schriftlich geschlossene Ausbildungsvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Schulordnung.

IV. Anmeldung, Prüfungen und Gebühren, Laufzeit und Zahlung
Die Laufzeit des Vertrages beträgt – unabhängig von der Einteilung der Ausbildung in Seminare – mindestens 12 Monate. Die Berechnung dieser 12-Monats-Frist beginnt mit dem ersten Kurstag des Kursjahres entsprechen der Vereinbarungen des Ausbildungsvertrages, auch wenn das Datum der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages vor dem ersten Kurstag liegt.
Der Vertrag verlängert sich bis zum Abschluss der Ausbildung jeweils um 12 Monate, wenn der Vertrag nicht fristgerecht, d.h. spätestens acht Wochen vor Ende der Vertragslaufzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem COE gekündigt wird. Maßgeblich zur Fristwahrung ist der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim COE. Für den Nachweis des Zugangs der Kündigung ist der Teilnehmer beweispflichtig.
Der Vertrag kann durch den Teilnehmer nach erfolgter Anmeldung und nach Ablauf des Widerrufsrechtes während der Laufzeit ausschließlich nach diesen Regelungen gekündigt werden und ihm steht kein Rücktrittsrecht zu, es sei denn, zwischen dem Teilnehmer und dem COE wird schriftlich etwas anderes vereinbart.
Die Seminargebühr ist in monatlichen Raten auf das Konto des COE zu überweisen. Sollte ein Schüler den gesamten Jahresbetrag auf einmal zahlen, so muss hier das Geld mindestens 10 Werktage vor dem Schuljahresbeginn auf dem Konto des COE gebucht sein. Der Teilnehmer akzeptiert die bestehende Prüfungsordnung und die Prüfungsgebühren

V. Rücktritt, ordentliche Kündigung
1. Der Teilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung bis acht Wochen vor Beginn des Kursjahres ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt weniger als acht und bis zwei Wochen vor Beginn des Kursjahres erhebt das COE eine Stornogebühr in Höhe von 10% der Jahresgebühr.
2. Der Vertrag kann durch den Teilnehmer ab zwei Wochen vor Kursbeginn und während der Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden und ihm steht kein Rücktrittsrecht zu, es sei denn, zwischen dem Teilnehmer und dem COE Europäischen Colleg für Osteopathie wird schriftlich etwas anderes vereinbart.

VI. Außerordentliche Kündigung, Krankheit
1. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Diese ist nur aus wichtigem Grund möglich.
2. Bei Krankheit liegt ein wichtiger Grund in der Regel nicht vor, es sei denn, die Krankheit dauert über sechs Wochen und zugleich wird ärztlich attestiert, dass der Teilnehmer krankheitsbedingt nicht am Kurs teilnehmen kann. Bei kürzerer Erkrankung des Teilnehmers liegt ein wichtiger Grund nur dann vor, wenn der Vertragszweck (Osteopathieausbildung) durch die Krankheit gefährdet wird.

VII. Unterbrechung
Unterbricht ein Teilnehmer die Teilnahme, so rechnet das COE dem Teilnehmer für den Fall eines Widereinstiegs die entrichtete Jahresgebühr anteilig an.

VIII . Verlängerung
Der Vertrag verlängert sich bis zum Abschluss der Ausbildung jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird.

IX. Beendigung
Der Vertrag endet mit Ablauf der Ausbildung, es sei denn, er wird vorher gekündigt.

X. Ausschluss
Das COE kann Schüler vorübergehend oder dauerhaft vom Unterricht ausschließen bzw. entlassen
1. bei Verstoß gegen die Studienordnung oder Ausbildungsordnung,
2. wenn die begründete Erwartung besteht, dass der Teilnehmer das Ausbildungsziel nicht erreichen wird,
3. bei Zahlungsverzug hinsichtlich der Kursgebühr ab der zweiten schriftlichen, erfolglosen Mahnung,
4. bei rufschädigendem Verhalten in Bezug auf das COE sowie in Bezug auf die
Osteopathie.
5. wenn ein solcher Ausschluss oder eine Entlassung in der Schulordnung vorgesehen ist.
Beim fortgesetzten Vorliegen von Ausschlussgründen hat das COE ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht des Vertrages.
Bei Ausschluss oder Kündigung des Teilnehmers nach Beginn des Kursjahres ist in jedem Falle die gesamte, beziehungsweise der noch ausstehende Teil der vertraglich geschuldeten Gebühren und Kosten zur sofortigen Zahlung fällig. Eine Rückerstattung, auch anteilig, findet nicht statt.

XI. Ausbildungsbegleitende Tätigkeiten
Kursteilnehmern ist die Erteilung von privatem oder gewerblichem Unterricht, Kursen, Vorträgen, Übungen und ähnlichem neben der Ausbildung beim COE untersagt, es sei denn, die schriftliche Gestattung wird durch das COE erteilt.

XI. Ton- und Bildaufzeichnungen, Verwendung von Unterrichtsmaterialien
1. Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte oder vergleichbare Gerätschaften dürfen im Unterricht nur zum privaten Gebrauch verwendet werden.
2. Die Verwendung, Vervielfältigung, Publikation und Wiedergabe jeder Art von Ton- oder Bildaufzeichnungen des Unterrichts, von Skripten oder von einzelnen Lehrinhalten ist nicht gestattet, es sei denn, dies wird durch das COE gestattet.

XII. Haftung
1. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn von uns Hauptpflichten des Vertrags oder vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden und für Fälle der Unmöglichkeit. Weitergehende  Schadensersatzforderungen gegen das COE und seine Lehrer und Dozenten sind ausgeschlossen.
4. Die Teilnehmer nehmen an den praktischen Übungen, insbesondere denjenigen, die an anderen Teilnehmern oder an ihnen selbst durchgeführt werden, auf eigenes Risiko und eigene Gefahr teil.
5. Der Teilnehmer hat eine die Ausbildung / Fortbildung beim COE umfassende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

XIV. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Ismaning. Gerichtsstand ist München. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.